{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-12-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-211_2010-12-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_211_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c46ac4a248b6381cae939cf445e6b10f5f15fdc7f9f4a4d33bbdd2c6a78763818b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c46ac4a248b6381cae939cf445e6b10f5f15fdc7f9f4a4d33bbdd2c6a78763818b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_211", "Checksum": "fbec13cf0bed7db7a14276c9ceab855d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 211"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 29.12.2010 ERZ 2010 211"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 29.12.2010 ERZ 2010 211"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Publikationsverbot (vorsorgliche Massnahmen) | ZGB Personenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:32", "Checksum": "479d6f8727d53f1fcb078844ff5e0d72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 29.12.2010 ERZ 2010 211\nRegeste:\nPublikationsverbot (vorsorgliche Massnahmen) | ZGB Personenrecht\n\n Seite 9 — 18\nVerdacht geäussert, dass der Rekurrent Straftaten begangen haben könnte.\nAusserdem habe er die Rechtmässigkeit von Zahlungsflüssen und/oder deren\nkorrekte Verbuchung bezweifelt. Mitunter sei er noch einen Schritt weitergegangen\nund habe Vorgänge geschildert, die für den rechtsunkundigen Leser ein\nstrafrechtliches Verhalten des Rekurrenten implizierten. Er habe jedoch kein\nwiderrechtliches Verhalten des Rekurrenten als Tatsache festgestellt, sondern\ndiese Schlussfolgerung dem Leser überlassen. Für diesen gehe im Übrigen aus\ndem B.-Artikel klar hervor, dass der Rekurrent in der Vergangenheit noch nie\nstrafrechtlich verurteilt worden sei und keiner seiner ehemaligen Geschäftspartner,\ninsbesondere L., ein Urteil erwirkt hätten, in dem das Verhalten des Rekurrenten\nals widerrechtlich qualifiziert worden sei. Sodann gelte es zu berücksichtigen, dass\nder Rekurrent bereits wegen des ersten Artikels ein Verfahren wegen\nPersönlichkeitsverletzung eingeleitet habe, weshalb D. davon ausgehen müsse,\ndass er für jede seiner Formulierungen im geplanten Artikel zivil- und strafrechtlich\nzur Rechenschaft gezogen werde. Es sei daher zu erwarten, dass er den zweiten\nArtikel mit allergrösster Sorgfalt redigieren werde. Unter diesen Umständen\nerscheine es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass er sich dazu hinreissen\nlassen werde, als Tatsache festzustellen, dass sich der Rekurrent in der\nVergangenheit im Zusammenhang mit verschiedenen Geschäftsvorgängen\nwiderrechtlich verhalten habe. Die Anträge, in denen der Rekurrent entsprechende\nAussagen verbieten möchte, seien daher abzuweisen.\n\nb. Art. 28 Abs. 1 ZGB gewährt dem in seiner Persönlichkeit widerrechtlich\nVerletzten Rechtsschutz. Eine Verletzung der Persönlichkeit liegt namentlich dann\nvor, wenn die Ehre einer Person beeinträchtigt wird, indem ihr berufliches oder\ngesellschaftliches Ansehen geschmälert wird. Ob eine Äusserung geeignet ist,\ndieses Ansehen herabzumildern, beurteilt sich objektiviert nach Massgabe eines\nDurchschnittslesers, wobei dies unter Würdigung der konkreten Umstände wie\netwa des Rahmens der Presseäusserung zu erfolgen hat (BGE 127 III 481 E.\n2.b/aa S. 487 mit Hinweisen). Gemäss Art. 28c Abs. 1 ZGB kann, wer glaubhaft\nmacht, dass er in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt ist oder eine solche\nVerletzung befürchten muss und dass ihm aus dieser Verletzung ein nicht leicht\nwiedergutzumachender Nachteil droht, die Anordnung vorsorglicher Massnahmen\nverlangen. Das Gericht kann insbesondere die Verletzung verbieten oder\nbeseitigen (Art. 28c Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Für das Erwirken einer vorsorglichen\nMassnahme sieht das Gesetz ein blosses Glaubhaftmachen vor. Glaubhaft\ngemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse\nElemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet,\n\nSeite 10 — 18\ndass sie sich nicht verwirklichen wird (Urteile des Bundesgerichts vom 25. Juli\n2007, 5P.303/2006, E. 7.2, und vom 21. Dezember 2006, 4P.222/2006, E. 2; BGE\n130 III 321 E. 3.3 S. 325).\n\nc. Inwiefern die Auffassung der Vorinstanz aktenwidrig, ja geradezu naiv sein\nsoll, ist nicht ersichtlich. Im Artikel vom 2. Juli 2010 wird darauf hingewiesen, dass\ndie Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (ASU) der Eidgenössischen\nSteuerverwaltung (ESTV) gegen den Rekurrenten ein Strafverfahren eingeleitet\nhabe. „Es bestehe der begründete Verdacht, dass insbesondere ab Geschäftsjahr\n2003 durch das Verbuchen von geschäftsmässig nicht begründetem Aufwand,\ndurch verdeckte Gewinnausschüttungen und durch die Begründung und\nBilanzierung von Nonvaleurs fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge\nund/oder Steuerbetrug begangen sowie zu diesen Delikten Gehilfenschaft\ngeleistet wurde“ (KB 4 S. 40 f.). Diesbezüglich wendete sich der Rekurrent bzw.\ndie G. AG bereits einen Tag zuvor mit einer Medienmitteilung an die\nWirtschafsredaktionen und wies die Vermutungen als haltlos zurück (BB 11).\nSodann ist im Artikel die Rede davon, dass das Untersuchungsrichteramt Y. seit\nzwei Jahren gegen den Rekurrenten wegen des Verdachts der\nUrkundenfälschung, des Steuerbetrugs und weiterer Vermögensdelikte ermittle\n(KB 4 S. 41). Was die Angelegenheit mit dem WIR-Check anbelangt, so wird\nfestgehalten, dass die Checkgeschichte im Oktober 2001 mit einem Vergleich\ngeendet habe (KB 4 S. 43). Schliesslich geht der Artikel noch auf die\nGeschäftsbeziehung zwischen dem Rekurrenten und L. ein und erwähnt, dass L.\nversucht habe, Geldflüsse von mehr als Fr. 200 Mio. aufzuklären, deren Zweck\nnicht erkennbar gewesen sei. Er habe Strafanzeige bei der Z. Staatsanwaltschaft\neingereicht und sei gescheitert; sodann habe er gegen die Revisoren geklagt. L.\nhabe Unsummen für Prozesse ausgegeben, um zumindest seine Rechte und die\nder G. AG zu sichern, habe zuletzt aber aufgegeben und in einen\nEntflechtungsvertrag mit dem Rekurrenten eingewilligt (KB S. 45). An keiner Stelle\nwird seitens des Autors D. als Tatsache festgehalten, der Rekurrent habe sich in\nder Vergangenheit im Zusammenhang mit verschiedenen Geschäftsvorgängen\nwiderrechtlich verhalten. Zudem wird sowohl dem rechtskundigen wie auch dem\nrechtsunkundigen Leser nach Lektüre des Artikels sehr wohl klar sein, dass der\nRekurrent bis anhin noch nie strafrechtlich verurteilt worden ist und die jeweiligen\nlaufenden Untersuchungen zwar auf begründeten Verdacht hin eingeleitet worden\nsind, jedoch noch nicht zum Abschluss gebracht wurden. Eine Äusserung, die\nhinreichend deutlich macht, dass einstweilen nur ein Verdacht oder eine\nVermutung besteht, ist mithin zulässig (BGE 126 III 305 E. 4.b.aa S. 307).\n\n"}