{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-12-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-211_2010-12-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_211_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c46ac4a248b6381cae939cf445e6b10f5f15fdc7f9f4a4d33bbdd2c6a78763818b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c46ac4a248b6381cae939cf445e6b10f5f15fdc7f9f4a4d33bbdd2c6a78763818b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_211", "Checksum": "fbec13cf0bed7db7a14276c9ceab855d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 211"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 29.12.2010 ERZ 2010 211"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 29.12.2010 ERZ 2010 211"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Publikationsverbot (vorsorgliche Massnahmen) | ZGB Personenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:32", "Checksum": "479d6f8727d53f1fcb078844ff5e0d72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 29.12.2010 ERZ 2010 211\nRegeste:\nPublikationsverbot (vorsorgliche Massnahmen) | ZGB Personenrecht\n\n2. Dem Antrag des Rekurrenten um aufschiebende Wirkung wurde mit\nVerfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 13. Oktober 2010 entsprochen\nund der Rekursgegnerin bis zum Erlass eines anderslautenden Entscheids\nsuperprovisorisch verboten, die Gegenstand des vorliegenden Rekurses\nbildenden Behauptungen in der Zeitschrift „B.“, auf E. oder in anderen von dieser\nherausgegebenen Publikationen zu veröffentlichen. Weitere Verfügungen in\ndiesem Zusammenhang werden mit Zustellung des vorliegenden Entscheids\nobsolet.\n\n3. Nicht angefochten und somit nicht Gegenstand des vorliegenden\nRekursverfahrens bilden die von der Vorinstanz in teilweiser Gutheissung des\nGesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen ausgesprochenen Verbote,\nwonach es der Rekursgegnerin unter Androhung gemäss Art. 292 des\nSchweizerischen Strafgesetzbuchs (SR; 311.0) im Widerhandlungsfall untersagt\nist, in der Zeitschrift „B.“, unter E. oder in einer anderen von ihr herausgegebenen\nPublikation als Verdacht zu behaupten, (a.) dass sich der Rekurrent oder eine\nseiner Beteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Wertberichtigung\neines Darlehens von Fr. 176.1 Mio. auf Fr. 10'000.--, dessen Übernahme durch die\nI. AG im Dezember 2006 gegenüber der J. AG und der buchhalterischen\nErfassung dieses Vorgangs widerrechtlich verhalten hat und, (b.) dass sich der\nRekurrent oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit der\nB.ierung von Finanzanlagen über Fr. 224 Mio. in der von der Revisionsstelle K. am\n26. August 2008 testierten Bilanz der I. AG unrechtmässig verhalten hat.\n\n4. Vorweg ist klarzustellen, dass die Vorinstanz entgegen den Ausführungen\ndes Rekurrenten nicht festgehalten hat, dass die Rekursgegnerin mit der\nPublikation widerrechtlich gehandelt habe (S. 7 Ziff. 6.2 des Rekurses vom 6.\nOktober 2010). Die Vorinstanz hat an von ihm zitierter Stelle lediglich die\nBestimmung von Art. 28 Abs. 2 ZGB wiedergegeben, wonach die Rekursgegnerin\nmit der Publikation der drohenden Aussagen widerrechtlich handle, es sei denn\nder Rekurrent habe einem solchen Vorgehen zugestimmt, die fraglichen\nÄusserungen seien durch das Gesetz ausdrücklich zugelassen oder durch ein\nüberwiegendes öffentliches oder privates Interesse gedeckt (S. 20 E. 5.a des\nangefochtenen Urteils).\n\nSeite 8 — 18\n5.a. Der Rekurrent rügt zunächst die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach\nkeine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass D. als Tatsache\nverbreiten werde, der Rekurrent habe sich unrechtmässig verhalten, als\naktenwidrig. Diese Auffassung sei ferner geradezu naiv. Wer den ersten Artikel\nvon D. lese - sei er nun rechtskundig oder rechtsunkundig -, werde unweigerlich\nden Schluss ziehen, der Rekurrent habe sich in der Vergangenheit rechtswidrig\nverhalten. Auch wenn dieses Verhalten nicht zu einer Verurteilung geführt habe,\nso ergebe sich die Tatsache der Begehung solcher Delikte aus dem Artikel in aller\nDeutlichkeit. Die Vorinstanz halte dafür, dass eine derartige Zuspitzung zulässig\nsei, weil der Journalist nicht selber behaupte, der Rekurrent habe Straftaten\nbegangen, sondern diesen Schluss dem rechtskundigen Leser überlasse. Dieser\nAuffassung könne nicht gefolgt werden, weil der Journalist den Leser bewusst auf\nfalsche Geleise führe und ihm eine Faktenbasis schaffe, aus der er den vom\nJournalisten gewollten Schluss ziehe. Das verlangte Publikationsverbot sei\ndeshalb auch auf Tatsachen zu erstrecken. Es mache keinen Sinn, dass die\nVorinstanz nur die Verbreitung des Verdachts, nicht aber die Verbreitung von\nTatsachen verbiete. Denn wo es der Rekursgegnerin nicht gestattet sei, den\nVerdacht zu äussern, der Rekurrent habe sich widerrechtlich verhalten, müsse es\nihr a fortiori auch untersagt sein, dasselbe den Lesern über den Gesamteindruck\nals Tatsache zu vermitteln.\n\nDie Vorinstanz gelangte zur Auffassung, es sei davon auszugehen, dass der\ngeplante Artikel in der Machart jenem vom 2. Juli 2010 ähneln werde, weil er von\ndemselben Autor verfasst werde. Für den vorliegenden Fall müsse dies umso\nmehr gelten, als der Rekurrent die Rekursgegnerin als Arbeitgeberin des\nVerfassers des besagten Beitrags bereits vor Erscheinen des ersten B.-Artikels\nwegen dessen drohenden, persönlichkeitsverletzenden Charakter schriftlich\nabgemahnt und anschliessend Klage wegen Persönlichkeitsverletzung eingereicht\nhabe. Gleichwohl hätten sie sich dazu entschlossen, einen zweiten Artikel über\nden Rekurrenten zu schreiben. Ein solches Verhalten lege nur jemand an den\nTag, der von der Rechtmässigkeit seines Handelns überzeugt und nicht bereit sei,\nvon seiner Position abzuweichen. Dies lasse darauf schliessen, dass der Autor,\nD., das Verhalten des Rekurrenten im geplanten Artikel einer ebenso kritischen\nÜberprüfung unterziehen werde wie im ersten. In Bezug auf die im geplanten Text\nzu erwartenden Äusserungen sei festzuhalten, dass D. im erschienen Artikel nicht\nals Tatsache festgehalten habe, dass sich der Rekurrent im Zusammenhang mit\nden von ihm thematisierten Vorgängen strafbar gemacht habe. Er habe jedoch auf\nlaufende Strafuntersuchungen hingewiesen und in diesem Zusammenhang den\n\n"}