{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-12-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-211_2010-12-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_211_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c46ac4a248b6381cae939cf445e6b10f5f15fdc7f9f4a4d33bbdd2c6a78763818b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c46ac4a248b6381cae939cf445e6b10f5f15fdc7f9f4a4d33bbdd2c6a78763818b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_211", "Checksum": "fbec13cf0bed7db7a14276c9ceab855d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 211"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 29.12.2010 ERZ 2010 211"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 29.12.2010 ERZ 2010 211"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Publikationsverbot (vorsorgliche Massnahmen) | ZGB Personenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:32", "Checksum": "479d6f8727d53f1fcb078844ff5e0d72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 29.12.2010 ERZ 2010 211\nRegeste:\nPublikationsverbot (vorsorgliche Massnahmen) | ZGB Personenrecht\n\n Seite 5 — 18\n24. Mai 2007 angekündigten Übertragung von Guthaben der G. AG\nauf die M. AG unrechtmässig verhalten hat,\n- dass sich der Gesuchsteller oder eine seiner\nBeteiligungsgesellschaften durch verschiedene von ihm am 25. April\n2005 veranlasste Überweisungen und Rücküberweisungen vom\nbzw. auf das Konto _ bei der N. unrechtmässig oder in einer\nwirtschaftlich unsinnigen Weise verhalten hat,\n- dass sich der Gesuchsteller oder eine seiner\nBeteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit einem\npartiarischen Darlehen, das zum Erwerb der O. verwendet und\ngemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 18. Dezember 2006/11. Mai\n2007 mit CHF 10 Millionen eingebucht wurde, unrechtmässig\nverhalten hat,\n- dass sich der Gesuchsteller oder eine seiner\nBeteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit einer Zahlung\nvom 7. Juli 2005 über CHF 1,15 Mio. zugunsten des Betreibungsund Konkursamtes Y. vom Gemeinschaftskonto L. u/o C. Nr. _\nunrechtmässig verhalten hat,\nalles unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im\nWiderhandlungsfall.\n2. Insoweit das Bezirksgerichtspräsidium Plessur der Rekursgegnerin in\nZiff. 1 des Dispositivs verbietet, in der Zeitschrift B., auf E. oder in\neiner anderen von ihr herausgegebenen Publikationen als Verdacht zu\nbehaupten:\na. dass sich C. oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften im\nZusammenhang mit der Wertberichtigung eines Darlehens von CHF\n176.1 Mio. auf CHF 10'000.00, dessen Übernahme durch die I. AG\nim Dezember 2006 gegenüber der J. AG und der buchhalterischen\nErfassung dieses Vorgangs widerrechtlich verhalten hat;\nb. dass sich der Gesuchsteller oder eine seiner\nBeteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Bilanzierung\nvon Finanzanlagen über CHF 224 Mio. in der von der\nRevisionsstelle K. am 26. August 2008 testierten Bilanz der I. AG\nunrechtmässig verhalten hat;\nsei das Urteil zu bestätigen.\n3. Dem Rekurs sei aufschiebende Wirkung zu gewähren.\n4. Es sei dem Rekurrenten eine neue Frist anzusetzen, um die\nUnterlassungsklage bezüglich des angeordneten Publikationsverbotes\neinzureichen.\n5. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und\nEntschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zulasten der\nRekursgegnerin.“\n\nAm 12. Oktober 2010 ersuchte der Rechtsvertreter von C. den\nKantonsgerichtspräsidenten darum, dem Rekurs bis zum Entscheid über die\naufschiebende Wirkung des Rekursverfahrens superprovisorisch und ohne\n\nSeite 6 — 18\nAnhörung der Gegenpartei aufschiebende Wirkung zu gewähren sowie das mit\nsuperprovisorischer Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 27.\nJuli 2007 ausgesprochene Publikationsverbot bis dahin aufrecht zu erhalten -\nunter ausformulierter Strafandrohung des Art. 292 StGB im Unterlassungsfall. Mit\nVerfügung vom 13. Oktober 2010 hiess der Kantonsgerichtspräsident das Gesuch\ngut.\n\nF. Am 29. Oktober 2010 liess die A. AG dem Kantonsgericht von Graubünden\nihre Rekursantwort mit folgendem Rechtsbegehren zukommen:\n„1. Es sei der Rekurs des Rekurrenten vom 6.10.2010 vollumfänglich\nabzuweisen.\n2. Es sei die bereits superprovisorisch gewährte aufschiebende Wirkung\nwieder zu entziehen.\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des\nRekurrenten.“\n\nG. Das Bezirksgericht Plessur verzichtete mit Schreiben vom 29. Oktober 2010\nunter Einreichung sämtlicher Akten auf eine Vernehmlassung.\n\nAuf die Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Der Bezirksgerichtspräsident ist gemäss Art. 8 Ziff. 1 des\nEinführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR\n210.100) zuständig für den Schutz der Persönlichkeit sowie vorsorgliche\nMassnahmen im Sinne der Art. 28c ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs\n(ZGB; SR 210). Solche Entscheide können, wenn im EGzZGB nichts anderes\nangeordnet ist, innert zwanzig Tagen durch schriftlich begründeten Rekurs beim\nEinzelrichter am Kantonsgericht von Graubünden angefochten werden (Art. 12\nAbs. 1 EGzZGB). Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung des\nKantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) über die Beschwerde wegen\nGesetzesverletzung (Art. 232 ff. ZPO) sinngemäss. Hingegen ist der Einzelrichter\nin der Beweiswürdigung frei (Art. 12 Abs. 3 EGzZGB).\n\nDer Rekurs von C. vom 6. Oktober 2010 gegen das Urteil des\nBezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 25. August 2010, mitgeteilt am 15.\n\nSeite 7 — 18\nSeptember 2010, wurde frist- und formgerecht eingereicht, so dass darauf\neingetreten werden kann.\n\n"}