{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-12-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-211_2010-12-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_211_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c46ac4a248b6381cae939cf445e6b10f5f15fdc7f9f4a4d33bbdd2c6a78763818b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c46ac4a248b6381cae939cf445e6b10f5f15fdc7f9f4a4d33bbdd2c6a78763818b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_211", "Checksum": "fbec13cf0bed7db7a14276c9ceab855d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 211"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 29.12.2010 ERZ 2010 211"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 29.12.2010 ERZ 2010 211"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Publikationsverbot (vorsorgliche Massnahmen) | ZGB Personenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:32", "Checksum": "479d6f8727d53f1fcb078844ff5e0d72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 29.12.2010 ERZ 2010 211\nRegeste:\nPublikationsverbot (vorsorgliche Massnahmen) | ZGB Personenrecht\n\nD. Mit Urteil vom 25. August 2010, mitgeteilt am 15. September 2010,\nerkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur wie folgt:\n„1. Das Gesuch von C. wird teilweise gutgeheissen, die\nsuperprovisorische Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums vom 27.\nJuli 2010 aufgehoben und was folgt angeordnet:\nDer A. AG ist es unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292\nStGB im Widerhandlungsfall untersagt, in der Zeitschrift B., auf E. oder\nin einer anderen von ihr herausgegebenen Publikationen als Verdacht\nzu behaupten:\na. dass sich C. oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften im\nZusammenhang mit der Wertberichtigung eines Darlehens von\nCHF 176.1 Mio. auf CHF 10'000.00, dessen Übernahme durch die\nI. AG im Dezember 2006 gegenüber der J. AG und der\nbuchhalterischen Erfassung dieses Vorganges widerrechtlich\nverhalten hat;\nb. dass sich der Gesuchsteller oder eine seiner\nBeteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit der\nBilanzierung von Finanzanlagen über CHF 224 Mio. in der von der\nRevisionsstelle K. am 26. August 2008 testierten Bilanz der I. AG\nunrechtmässig verhalten hat.\n2. C. erhält eine Frist von 20 Tagen, um die Unterlassungsklage\nbezüglich des angeordneten Publikationsverbotes einzureichen. Wird\n\nSeite 4 — 18\ninnert dieser Frist kein Vermittlungsverfahren eingeleitet, so fällt das\nprovisorische Publikationsverbot dahin.\n3. Das Gesuch um Sicherheitsleistung wird abgewiesen.\n4. (Kosten/aussergerichtliche Entschädigung).\n5. (Mitteilung).“\n\nE. Gegen dieses Urteil liess C. mit Eingabe vom 6. Oktober 2010 beim\nKantonsgerichtspräsidium von Graubünden Rekurs mit folgendem\nRechtsbegehren einreichen:\n„1. Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 25.\nAugust 2010 sei teilweise aufzuheben und es sei der\nGesuchsgegnerin zu verbieten, über den Rekurrenten in der Zeitschrift\n„B.“, auf E. oder in anderen von ihr herausgegebenen Publikationen\nfolgendes als Tatsache oder als Verdacht zu behaupten:\n- Dass sich der Gesuchsteller oder eine seiner\nBeteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Verbuchung\neines Escrow-Guthabens über CHF 200 Millionen beim Escrow\nAgent F. im April 2005, der Auflösung dieses Escrow-Kontos Ende\nDezember 2008 und der Rückerstattung des Betrags von CHF 200\nMillionen an die G. AG im Mai 2009 unrechtmässig verhalten hat,\n- dass der Gesuchsteller oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften\nim Zusammenhang mit der Bildung einer Rückstellung über CHF\n200 Millionen im April 2005 und der Gutschrift dieses Betrags als\nDarlehen zugunsten eines Treuhandkontos und/oder Escrows\ngegen geltende Rechnungslegungsvorschriften verstossen oder\nsich in anderer Weise unrechtmässig verhalten hat,\n- dass sich der Gesuchsteller oder eine seiner\nBeteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit einer\nGutschriftanzeige der H. AG über CHF 198'954'724 unrechtmässig\nverhalten hat,\n- dass sich der Gesuchsteller oder eine seiner\nBeteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit der\nWertberichtigung eines Darlehens von CHF 176,1 Millionen auf\nCHF 10'000, dessen Übernahme durch die I. AG im Dezember 2006\ngegenüber der J. AG und der Erfassung dieses Vorgangs auf einem\nEscrow-Konto von F. als Eventualverbindlichkeit unrechtmässig\nverhalten hat,\n- dass sich der Gesuchsteller oder eine seiner\nBeteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Bilanzierung\nvon Finanzanlagen über CHF 224 Millionen in der von der\nRevisionsstelle K. am 26. August 2008 testierten Bilanz der I. AG\nunrechtmässig verhalten hat,\n- dass der Gesuchsteller oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften\nL. nicht über das Escrow-Verhältnis zu F. informiert hat,\n- dass sich der Gesuchsteller oder eine seiner\nBeteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit der von ihm am\n\n"}