{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-12-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-211_2010-12-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_211_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c46ac4a248b6381cae939cf445e6b10f5f15fdc7f9f4a4d33bbdd2c6a78763818b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c46ac4a248b6381cae939cf445e6b10f5f15fdc7f9f4a4d33bbdd2c6a78763818b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_211", "Checksum": "fbec13cf0bed7db7a14276c9ceab855d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 211"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 29.12.2010 ERZ 2010 211"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 29.12.2010 ERZ 2010 211"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Publikationsverbot (vorsorgliche Massnahmen) | ZGB Personenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:32", "Checksum": "479d6f8727d53f1fcb078844ff5e0d72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 29.12.2010 ERZ 2010 211\nRegeste:\nPublikationsverbot (vorsorgliche Massnahmen) | ZGB Personenrecht\n\n Seite 2 — 18\n- dass sich der Gesuchsteller oder eine seiner\nBeteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Bilanzierung\nvon Finanzanlagen über CHF 224 Millionen in der von der\nRevisionsstelle K. am 26. August 2008 testierten Bilanz der I. AG\nunrechtmässig verhalten hat,\n- dass der Gesuchsteller oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften\nL. nicht über das Escrow-Verhältnis zu F. informiert hat,\n- dass sich der Gesuchsteller oder eine seiner\nBeteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit der von ihm am\n24. Mai 2007 angekündigten Übertragung von Guthaben der G. AG\nauf die M. AG unrechtmässig verhalten hat,\n- dass sich der Gesuchsteller oder eine seiner\nBeteiligungsgesellschaften durch verschiedene von ihm am 25. April\n2005 veranlasste Überweisungen und Rücküberweisungen vom\nbzw. auf das Konto _ bei der N. unrechtmässig oder in einer\nwirtschaftlich unsinnigen Weise verhalten hat,\n- dass sich der Gesuchsteller oder eine seiner\nBeteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit einem\npartiarischen Darlehen, das zum Erwerb der O. verwendet und\ngemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 18. Dezember 2006/11. Mai\n2007 mit CHF 10 Millionen eingebucht wurde, unrechtmässig\nverhalten hat,\n- dass sich der Gesuchsteller oder eine seiner\nBeteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit einer Zahlung\nvom 7. Juli 2005 über CHF 1,15 Mio. zugunsten des Betreibungsund Konkursamtes Y. vom Gemeinschaftskonto L. u/o C. Nr. _\nunrechtmässig verhalten hat,\nalles unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im\nWiderhandlungsfall.\n2. Das als superprovisorische Massnahme zu verfügende Verbot sei der\nGesuchsgegnerin vorab per Telefax auf _ mitzuteilen.\n3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und\nEntschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zulasten der\nGesuchsgegnerin.“\n\nC.1. Mit Verfügung vom 27. Juli 2010 gab das Bezirksgerichtspräsidium Plessur\ndem superprovisorischen Gesuch statt und forderte die A. AG auf, bis zum 17.\nAugust 2010 zur begehrten vorsorglichen Massnahme Stellung zu nehmen.\n\n2. In einer provisorischen Stellungnahme vom 27. Juli 2010 beantragte die A.\nAG, die superprovisorische Verfügung umgehend aufzuheben. Eventualiter sei C.\nzu verpflichten, eine Sicherstellung im Sinne von Art. 28d ZGB in angemessener\nHöhe zu leisten. Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 wies das\nBezirksgerichtspräsidium Plessur das Gesuch um Aufhebung der\nsuperprovisorischen Massnahme ab und entschied, dass bezüglich Sicherstellung\nkeine superprovisorische Massnahme erlassen werde. C. wurde aufgefordert, sich\n\nSeite 3 — 18\nbis zum 17. August 2010 zur Frage der Sicherstellung zu äussern. Dieser\nbeantragte in der Folge, den Antrag auf Sicherstellung abzuweisen, soweit darauf\neingetreten werden könne.\n\n3. Mit Stellungnahme vom 17. August 2010 stellte und begründete die A. AG\nfolgende Anträge:\n„Rechtsbegehren:\n1. Es sei das mittels Gesuch vom 26.7.2010 begehrte und mittels\nVerfügung des Bezirksgerichtes Plessur vom 27.7.2010 gewährte\nPublikationsverbot resp. die hierfür erlassene superprovisorische\nMassnahme vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben und damit die\nvorsorgliche Massnahme nicht zu bestätigen.\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des\nGesuchstellers.\nVerfahrensantrag:\n3. Es sei gestützt auf das Gesuch des Gesuchstellers vom 26.7.2010, die\nerste (provisorische) Stellungnahme vom 27.7.2010 und die\nvorliegende Stellungnahme der Gesuchsbeklagten sowie auf die noch\nausstehende Stellungnahme des Gesuchstellers umgehend und auf\nschriftlichem Wege über den Fortbestand der vorsorglichen\nMassnahme zu entscheiden, eventualiter sei mit Eingang der\nStellungnahmen umgehend eine Bestätigungsverhandlung\nanzusetzen.“\n\n"}