3. X. wird verpflichtet, von einem allfälligen Bonus oder einer Gratifikation innert 10 Tagen nach Gutschrift 50% an die Ehefrau zu überweisen. 4.a) Die Kosten der Rekursverfahren von Fr. 1'000.-- zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 320.--, total somit Fr. 1'320.--, gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und Y.. Die ausseramtlichen Entschädigungen für die Rekursverfahren werden wettgeschlagen. b) Die X. auferlegten amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung werden der Stadt A. in Rechnung gestellt.