1. Der Rekurs von X. und die Rekurse von Y. werden teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 8. Januar 2010 sowie die Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 15. Juni 2009 werden aufgehoben. 2.a) X. wird verpflichtet, ab Mai 2009 an den Unterhalt von Y. und der beiden Kinder monatlich im Voraus Fr. 2'060.-- (für die Kinder je Fr. 600.-- und für die Ehefrau Fr. 860.--) zu bezahlen. b) Bereits geleistete Unterhaltsbeiträge sind entsprechend anzurechnen.