d) Auch Y. wurde mit Verfügungen vom 21. August 2009 (ERZ 09 167) und 15. Februar 2010 (ERZ 10 30) die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt. Die ihr anfallenden amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung sind demnach - ebenfalls unter Vorbehalt der Rückforderung - der Stadt A. in Rechnung zu stellen (Art. 47 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO). Seite 18 — 20 III. Demnach wird erkannt