c) X. wurde mit Verfügungen vom 25. März 2010 (ERZ 09 173/ERZ 10 72) und 7. April 2010 (ERZ 10 75) die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt. Die ihm anfallenden amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, sind demnach - unter Vorbehalt der Rückforderung - der Stadt A. in Rechnung zu stellen (Art. 47 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO). Nebenbei sei erwähnt, dass die Entschädigung für den früheren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, bereits mit Verfügung vom 7. April 2010 (ERZ 09 173 und ERZ 10 72) festgesetzt wurde.