b) X. stellte im Rekursverfahren den Antrag, ihn von der Unterhaltspflicht für die Monate März und April 2009 zu befreien. Diesem Antrag wurde entsprochen. Sodann beantragte er, dass er einen monatlichen Beitrag an den Unterhalt der Ehefrau und der Kinder in der Höhe von insgesamt Fr. 1'293.-- schulde. Die Ehefrau hingegen beantragte Unterhaltszahlungen von monatlich Fr. 2'600.--. Im Rekursverfahren wurden Unterhaltszahlungen von monatlich Fr. 2'060.-- zugesprochen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 320.--, total somit Fr. 1'320.--, den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Bei der Frage der aussergerichtlichen