Seite 17 — 20 überweisen. Im vorliegenden Rekursverfahren wurden Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 2'060.-- zugesprochen, und zwar erst ab Mai 2009. Die Ehefrau beantragte Unterhaltszahlungen ab März 2009. Die weiteren Begehren (wie Obhutszuteilung der Kinder, Zuteilung der Liegenschaft, Anordnung von Gütertrennung) waren von untergeordneter Bedeutung, zumal sich die Parteien darüber weitestgehend verständigen konnten. Somit rechtfertigt es sich nicht, an der vorinstanzlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen.