Im vorinstanzlichen Verfahren stand die Frage zur Diskussion, in welchem Umfang dem Vater ein Besuchsrecht eingeräumt werden soll, sodann bildete die Festsetzung des Unterhaltsanspruchs von Y. und den Kindern die Hauptfrage. Während der Ehemann bereit war, lediglich Unterhaltszahlungen von monatlich je Fr. 430.-- pro Kind zu tätigen, beantragte die Ehefrau Unterhaltsleistungen von insgesamt Fr. 2'700.--. Die Vorinstanz hatte den Ehemann verpflichtet, der Ehefrau und den Kindern monatlich Fr. 2'360.-- zu