X. beanstandet die vorinstanzliche Kostenverteilung ebenfalls. Es sei nicht gerechtfertigt, ihm 2/3 der vorinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, zumal Y. mit ihren umfangreichen Rechtsbegehren nicht übermässig durchgedrungen sei und es ausserdem im Eheschutzverfahren üblich sei, die Kosten hälftig zu teilen und die ausseramtlichen Entschädigungen wettzuschlagen. Den Argumentationen beider Parteien kann nicht gefolgt werden. Im vorinstanzlichen Verfahren stand die Frage zur Diskussion, in welchem Umfang dem Vater ein Besuchsrecht eingeräumt werden soll, sodann bildete die Festsetzung des Unterhaltsanspruchs von Y. und den Kindern die Hauptfrage.