a) Die Vorinstanz hat die Kosten des Eheschutzverfahrens von Fr. 3'321.-- (Gerichtsgebühren Fr. 1'500.--, Schreibgebühren Fr. 580.--, Bargebühren Fr. 1'241.-- [inkl. Gutachten KJPD]) zu 2/3 (Fr. 2'214.--) dem Ehemann und zu 1/3 (Fr. 1'107.--) der Ehefrau auferlegt. Ausseramtlich wurde der Ehemann verpflichtet, die Ehefrau mit Fr. 1'000.-- (inkl. MWSt) zu entschädigen. Die Ehefrau wendet dagegen ein, sie sei im vorinstanzlichen Verfahren faktisch mit allen Anträgen durchgedrungen, weshalb es sich nicht rechtfertige, dass sie für das vorinstanzliche Verfahren mit Gerichtskosten belastet werde. X. beanstandet die vorinstanzliche Kostenverteilung ebenfalls.