4. Y. führt im Weiteren aus, der Ehemann habe Unterhaltszahlungen im Umfang von 9'060.-- getätigt. Weitergehende Leistungen habe X. nicht erbracht. Den bei den Akten liegenden Kontoauszügen kann entnommen werden, dass X. Zahlungen von Fr. 9'060.-- erbracht hat (vgl. ERZ 10 29 Beilagen 14-23). Ob der Ehemann aber noch weitere Zahlungen geleistet hat, kann aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht festgestellt werden. Selbstverständlich sind aber die Seite 16 — 20 Fr. 9'060.-- und allenfalls darüber hinaus geleistete Unterhaltszahlungen anzurechnen.