Eine hälftige Aufteilung wäre in diesem Fall gerechtfertigt. Ziff. 2.c der angefochtenen Verfügung ist somit aufzuheben und der Ehemann ist zu verpflichten, von einem allfälligen Bonus oder einer Gratifikation innert 10 Tagen nach Gutschrift 50% an die Ehefrau zu überweisen. Selbstverständlich besteht dieser Anspruch nicht einzig für das Jahr 2009. Der vorinstanzlichen Regelung ist denn auch keine Beschränkung auf das Jahr 2009 zu entnehmen.