Soweit der Ehemann zusätzlich noch Bonuszahlungen oder Gratifikationen erhalten sollte, können diese vom Einkommen ausgeklammert werden. In einem solchen Fall ist der unterhaltspflichtige Ehegatte zu verpflichten, sich beim anderen Ehegatten unaufgefordert über den jeweils ausbezahlten Bonus auszuweisen und ihm nach Auszahlung die Hälfte davon zu überweisen (vgl. Jann Six, a.a.O., S. 81 N 2.130). Entgegen der Ansicht der Ehefrau wäre ein allfälliger Bonus oder eine Gratifikation somit nicht nach den gleichen Kriterien wie ein Überschuss zu verteilen. Eine hälftige Aufteilung wäre in diesem Fall gerechtfertigt.