2c der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 8. Januar 2010 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass X. unter dem Titel 13. Monatslohn beziehungsweise Gratifikation der Ehefrau nichts schulde. Der Argumentation beider Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. Der 13. Monatslohn ist im Stundenansatz gemäss Anhang zum Arbeitsvertrag vom 20. November 2008 enthalten (vgl. ERZ 10 20, Beilage 8). Somit wurde der 13. Monatslohn als Einkommen bereits angerechnet. Soweit der Ehemann zusätzlich noch Bonuszahlungen oder Gratifikationen erhalten sollte, können diese vom Einkommen ausgeklammert werden.