Dies schliesse indessen nicht aus, dass ihm im Dezember eine Gratifikation ausgerichtet worden sei. Es stehe ausser Frage, dass der Ehefrau und den Kindern an einem allfälligen 13. Monatslohn oder einer Gratifikation ein Anspruch von 2/3 zustehen würde. Das vorinstanzliche Dispositiv sei auch insofern unklar, als dieser Anspruch nicht nur für das Jahr 2009, sondern auch für allfällige Folgejahre Gültigkeit habe. X. beantragt hingegen, Ziff. 2c der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 8. Januar 2010 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass X. unter dem Titel 13. Monatslohn beziehungsweise Gratifikation der Ehefrau nichts schulde.