Seite 15 — 20 i) In Ziff. 2 lit. c des vorinstanzlichen Dispositivs wurde X. schliesslich verpflichtet, von einem allfälligen 13. Monatslohn oder einer Gratifikation innert 10 Tagen nach Gutschrift 60% an die Ehefrau zu überweisen. Die Ehefrau lässt in ihrem Rekurs zwar ausführen, gemäss den Lohnabrechnungen des Ehemannes sei der 13. Monatslohn bereits im Stundenansatz enthalten. Dies schliesse indessen nicht aus, dass ihm im Dezember eine Gratifikation ausgerichtet worden sei.