h) Im Resultat sind somit die Ziffern 2.a, 2.b und 3 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 8. Januar 2010 sowie die Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 15. Juni 2009 aufzuheben und X. ist zu verpflichten, ab Mai 2009 monatlich pränumerando Fr. 2'060.-- (für die Kinder je Fr. 600.-- und für die Ehefrau Fr. 860.--) zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglich Kinderzulagen zu bezahlen.