Dieser Argumentation kann nur teilweise gefolgt werden. Es ist unbestritten, dass die Ehefrau im März 2009 zu ihrer Mutter gezogen ist und dass der Ehemann in dieser Zeitspanne für die Krankenkassenprämien aufgekommen ist. Bestritten ist hingegen, wann die Ehefrau aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist und allenfalls wie viel Unterhalt der Ehemann für diese Zeitspanne schuldet. Während die Ehefrau behauptet, anfangs März ausgezogen zu sein, führt der Ehemann aus, sie sei erst Ende März zu ihrer Mutter gezogen.