Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass X. zu verpflichten ist, an den Unterhalt von Y. und der Kinder ab 1. Mai 2009 Fr. 2'060.-- zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. Von diesem Betrag sind je Fr. 600.-- für die Kinder und Fr. 860.-- für die Ehefrau bestimmt.