Letztere Variante führt zu einer Steigerung des Gewinns, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, Y. erziele ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'000.--. Selbst wenn aber die Ehefrau kein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 2'000.-- erwirtschaftet, wäre es ihr Seite 13 — 20 möglich und auch zumutbar, einen monatlichen Nettoverdienst von Fr. 2'000.-- zu erzielen (BGE 117 II 16 E. 1b S. 17; BGE 128 III 4 E. 4). e) Der Grundbedarf ist in einem nächsten Schritt dem Einkommen der Parteien gegenüberzustellen: