Werden aber in der Grundbedarfsrechnung der Ehefrau die vollen Hypothekarzinsen angerechnet, so geht es nicht an, dass ein Teil dieser Kosten zusätzlich auch als Aufwand in der Erfolgsrechnung berücksichtigt werden. Entweder sind die Wohnungskosten in der Grundbedarfsrechnung der Ehefrau entsprechend zu senken oder aber der Betriebskostenanteil der Büromiete wird von der Erfolgsrechnung gestrichen. Letztere Variante führt zu einer Steigerung des Gewinns, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, Y. erziele ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'000.--.