Y. hat vor Vorinstanz die Buchhaltung für ihre I.-Tätigkeiten 2009 eingereicht. Die Ehefrau führt nun in diesem Zusammenhang aus, in der Zwischenzeit liege eine Jahresrechnung vor, der Gewinn 2009 belaufe sich netto auf Fr. 6'111.01 (vgl. ERZ 10 29, act. 01/4). Ohne Aufrechnung des Eigenverbrauchs von Fr. 9'008.-- habe sogar ein Verlust von rund Fr. 3'000.-- resultiert. Der Eigenverbrauch sei somit – entgegen der vorinstanzlichen Annahme – zum Gewinn aufgerechnet worden. Aus dieser Tätigkeit könne somit lediglich ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 500.-- monatlich angerechnet werden. Damit sei von effektiven Einkünften von Fr. 1'725.-- auszugehen.