Von der Ehefrau wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, der Ehemann habe offenbar wegen verspäteter Anmeldung im April 2009 nicht jene Arbeitslosengelder bezogen, welche er hätte beziehen können. Aus welchen Gründen das Arbeitslosengeld für den Monat April tief ausgefallen ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Jedenfalls kann für die Berechnung eines durchschnittlichen monatlichen Einkommens der Monat April nicht herangezogen werden. Somit hat X. von Mai bis November 2009 Fr. 17'251.95 Arbeitslosengelder und Fr. 20'038.40 von der E. erhalten.