Nicht bekannt war dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur, dass X. seit Mitte April 2009 Arbeitslosengeld bezog, mit Beginn 16. April 2009. In der Eheschutzverfügung vom 8. Januar 2010 führte der Vorderrichter aus, der Ehemann habe von April 2009 bis November 2009 im Schnitt Fr. 2'335.-- von der Arbeitslosenkasse und Fr. 2'862.-- von der E. bezogen, total ergebe dies ein Einkommen von Fr. 4'760.--, zuzüglich Kinderzulagen und zuzüglich eines allfälligen 13. Monatslohnes oder einer Gratifikation. X. erzielte im Jahr 2009 folgende Einkünfte: