Die monatlichen Krankenkassenprämien für die Töchter B. und C. betragen je Fr. 62.80 (ERZ 10 29, act. 01/8). Diese Kosten sind in der Berechnung des Grundbedarfs nicht einzubeziehen, zumal die bezogenen Prämienverbilligungen von monatlich je Fr. 64.-- diese Kosten decken. Im Weiteren ist der von der Ehefrau geltend gemachte Betrag von Fr. 150.-- für die Benützung des Fahrzeuges für private Zwecke nicht zu berücksichtigen. Betreffend Steuern gilt es zu beachten, dass die Ehefrau auch den Unterhaltsbeitrag des Ehemannes zu versteuern haben wird. Eine steuerliche Belastung von rund Fr. 250.-- monatlich erscheint deshalb realistisch.