Seite 10 — 20 Graubünden für die Zeitspanne vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 gemäss Auskunft des Amtes für Landwirtschaft und Geoinformation vom 6. August 2009 auf das Konto des Ehemannes überwiesen worden sind (vgl. ERZ 10 29, act. 01/11). Die Zusatzbeiträge für die Zeit von 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 sind sodann auf das Konto der Ehefrau geflossen. Somit haben beide Ehegatten für den Zeitraum der letzten zwei Jahre je denselben Betrag erhalten, weshalb es sich nicht rechtfertigt, die ausbezahlten Zusatzbeiträge für die besagte Zeitspanne an die Wohnkosten anzurechnen.