In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die den Parteien zustehenden Wohnbauförderungsmittel von jährlich Fr. 2'784.-- (monatlich Fr. 232.--) anzurechnen sind. Die Ehefrau stellt sich auf den Standpunkt, dass es offen sei, ob weitere Auszahlungen unter dem Titel Wohnbauförderung erfolgen werden. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass diese Mittel gegenüber den Leistungserbringern im Falle einer Veräusserung vollumfänglich rückerstattet werden müssten, sofern die Anlagekosten überschritten werden. Eine Auseinandersetzung mit den Wohnbauförderungsmitteln habe demnach im Güterrecht zu erfolgen.