b) Bei der Ehefrau ist gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsamtlichen Existenzminimums vom 18. August 2009 ein Grundbetrag von Fr. 1'350.-- zu berücksichtigen. Der Grundbetrag für die am 8. September 1996 geborene Tochter B. beträgt Fr. 600.-- und derjenige für die am 10. April 2000 geborene Tochter C. Fr. 400.-- pro Monat. Sodann sind die Wohnkosten (inklusive Nebenkosten von Fr. 413.--) von insgesamt Fr. 1'150.-- in die Berechnung einzubeziehen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die den Parteien zustehenden Wohnbauförderungsmittel von jährlich Fr. 2'784.-- (monatlich Fr. 232.--) anzurechnen sind.