Er ist für die Frühzustellung in F. zuständig (vgl. ERZ 10 20, act. 01/7). Wie den Lohnabrechnungen für Januar, Februar und März 2010 (vgl. ERZ 10 20, act. 17/4, 17/6 und 17/8) entnommen werden kann, werden dem Arbeitnehmer rund Fr. 50.-- Spesen für das Fahrzeug ausbezahlt. Demnach rechtfertigt es sich nicht, die volle von X. geforderte Summe von Fr. 300.-- für das Fahrzeug anzurechnen. Der Arbeitnehmer hat die Zeitungen in F. zu verteilen. Es ist davon auszugehen, dass die E. den Spesenbetrag von Fr. 50.-- für den Streckenabschnitt ausrichtet, den der Arbeitnehmer in F. selber zurückzulegen hat. Der Arbeitsweg von A. nach F. beträgt rund 7 Kilometer. Pro Tag hat X. somit