Somit ist von der Monatsprämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von Fr. 155.-- die Prämienverbilligung im Umfang von Fr. 84.-- zu subtrahieren, womit der effektiv zu leistende Betrag Fr. 71.-- ausmacht. Sodann ist zu beachten, dass X. gemäss Bestätigung der Arbeitgeberin seit Ende Dezember 2009 für die Ausübung seiner Berufstätigkeit auf ein Auto angewiesen ist. X. arbeitet seit 28. Dezember 2009 als Medienkurier bei der E. Er ist für die Frühzustellung in F. zuständig (vgl. ERZ 10 20, act. 01/7).