Der Ehemann sei sodann zu verpflichten, der Ehefrau die anwaltlichen Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren in Höhe von Fr. 7'628.-- zu entschädigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer nach dem jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz für das Rekursverfahren zu Lasten des Ehemannes.“ Beide Parteien beantragten in ihren jeweiligen Rekursantworten die Abweisung des Rekurses der Gegenpartei unter Kosten- und Entschädigungsfolge.