Seite 6 — 20 2010 seien Zahlungen des Ehemannes im Betrage von Fr. 9'060.-- als anrechenbar zu erklären. 3. Ziff. 6 der Eheschutzverfügung vom 08. Januar 2010 sei aufzuheben. Die Kosten des Eheschutzverfahrens vor der Vorinstanz in Höhe von Fr. 3'321.-- seien dem Ehemann zu überbinden. Der Ehemann sei sodann zu verpflichten, der Ehefrau die anwaltlichen Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren in Höhe von Fr. 7'628.-- zu entschädigen.