c) der Ehemann sei zu verpflichten, ab Kalenderjahr 2009 der Ehefrau inskünftig von einem allfälligen 13. Monatslohn/einer Gratifikation/anderen Erfolgsbeteiligungen 67% innert 10 Tagen nach Gutschrift zu überweisen. Der Ehemann sei zu verpflichten der Ehefrau derartige Zahlungen unaufgefordert mitzuteilen und mit entsprechenden Abrechnungen zu dokumentieren.