2c der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 8.1.2010 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Rekurrent unter dem Titel 13. Monatslohn bzw. Gratifikation der Rekursgegnerin nichts schuldet. 4. Ziff. 6 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 8.1.2010 sei aufzuheben, als festzustellen ist, dass die amtlichen Kosten von den Parteien je zur Hälfte zu übernehmen und die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen sind. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,5% Mehrwertsteuer.“