Seite 5 — 20 2. Ziff. 2b der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 8.1.2010 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Rekurrent ab dem 1.5.2009 einen monatlichen Beitrag an den Unterhalt von Ehefrau und Kindern in der Höhe von insgesamt Fr. 1'293.-- schuldet. 3. Ziff. 2c der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 8.1.2010 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Rekurrent unter dem Titel 13. Monatslohn bzw. Gratifikation der Rekursgegnerin nichts schuldet.