Da beide Parteien mit einer Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege prozessieren, werden die Kosten der Stadt A. in Rechnung gestellt. Ausseramtlich hat der Ehemann die Ehefrau mit Fr. 1'000.-- (inkl. MWSt) zu entschädigen. 7. Den Parteivertretern wird eine Frist von 10 Tagen ab Mitteilung der vorliegenden Verfügung gesetzt, um eine detaillierte Honorarnote betreffend Anwaltsaufwand (samt Einzahlungsschein) einzureichen und ihre diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern. Bei Nicht- Einhaltung dieser Frist wird der Bezirksgerichtsvizepräsident den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festsetzen.