c) Der Ehemann wird verpflichtet, von einem allfälligen 13. Monatslohn oder einer Gratifikation 60% an die Ehefrau innert 10 Tagen nach Gutschrift zu überweisen. 3. Die Eheleute werden verpflichtet, allenfalls für das Kalenderjahr 2009 sie nicht betreffende Prämienverbilligungsbeträge prozentual aufgeteilt, der Gegenpartei zu erstatten. 4. Der Antrag auf Leistung eines Anwaltskostenvorschusses des Ehemannes an die Ehefrau von Fr. 4'000.-- wird abgewiesen. 5. Die Gütertrennung wird mit Wirkung ab 11. April 2009 angeordnet.