Es sei mit Wirkung ab 11. April 2009 Gütertrennung anzuordnen. 2.2.3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche Verfahren zu Lasten des Ehemannes, wobei der Rekurrentin für das vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.--, zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer auszurichten sei. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Ehemannes, zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer nach dem jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz.“ Mit Rekursantwort vom 24. August 2009 beantragte X. die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolge.