2.2 Eventualbegehren 2.2.1 Der Rekursgegner sei zu verpflichten, für die Monate März und April 2009 und mit Wirkung am 01. September 2009 auf den 1. jeden Monats im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge an den Unterhalt der Kinder B., C. und der Rekursführerin von monatlich Fr. 2'700.-- (Fr. 750.-- je Kind und Fr. 1'200.-- für die Ehefrau), zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. Die Unterhaltsverpflichtung sei auf der Basis des Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik zu indexieren.