7.6% MWSt, allenfalls eine nach richterlichem Ermessen festzulegende Parteientschädigung zuzusprechen. 2.1 Bezüglich der Regelung des Unterhaltsanspruches der Ehefrau und der Kinder für die Periode März und April 2009 sowie ab September 2009, Anordnung der Gütertrennung (insb. Zeitpunkt derselben) und Regelung der vorinstanzlichen Verfahrens- und Parteikosten sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.2 Eventualbegehren 2.2.1