Die Kosten des bisherigen vorinstanzlichen Verfahrens seien dem Rekursgegner zu überbinden und der Rekurrentin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.--, zuzügl. 7.6% MWSt, allenfalls eine nach richterlichem Ermessen festzulegende Parteientschädigung zuzusprechen.