Seite 3 — 20 1.2 Soweit Ziff. 13 der Erwägungen der Eheschutzverfügung vom 15./19. Juni 2009 des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur eine verbindliche Regelung der Verfahrenskosten und Parteientschädigungen darstellt, sei sie aufzuheben. Die Kosten des bisherigen vorinstanzlichen Verfahrens seien dem Rekursgegner zu überbinden und der Rekurrentin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.--, zuzügl.