G. Gegen diese Verfügung vom 15. Juni 2009 liess Y. mit Eingabe vom 16. Juli 2009 Rekurs beim Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei sie die folgenden Anträge stellte: „1.1 Ziff. 4 des Dispositivs der Eheschutzverfügung 15./19. Juni 2009 des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur sei aufzuheben und der Ehemann zu verpflichten, für die Zeitspanne Mai 2009 bis August 2009 monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'700.-- (für die Kinder je Fr. 750.--, für die Ehefrau Fr. 1'200.--), zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen.