Das Begehren der Ehefrau um Zusprechung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages und die weitergehenden Rechtsbegehren der Ehefrau seien abzuweisen. Schliesslich beantragte er die Anordnung der Gütertrennung und die Verpflichtung der Ehefrau zur Leistung eines Anwaltskostenvorschusses von Fr. 4'000.-- an den Ehemann.