E. Mit Vernehmlassung von 11. Mai 2009 beantragte X. im Wesentlichen, die beiden Kinder seien unter die Obhut der Ehefrau zu stellen, ihm sei ein Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro Monat sowie ein Ferienrecht von vier Wochen pro Jahr einzuräumen. Sodann sei er zu verpflichten, den beiden Kindern Unterhaltsbeiträge von monatlich je Fr. 430.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Das Begehren der Ehefrau um Zusprechung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages und die weitergehenden Rechtsbegehren der Ehefrau seien abzuweisen.