Die Gütertrennung sei ab dem Datum der Gesuchseinreichung des Eheschutzgesuches anzuordnen. Die Anordnungen um Zuordnung der ehelichen Wohnung, die Verpflichtung des Ehemannes, die eheliche Wohnung bis spätestens 17. April 2009 zu verlassen sowie die Verpflichtung des Ehemannes zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 2'700.-- seien superprovisorisch zu erlassen.